Guten Tag lieber Leser,

bisher war einhellige Meinung der Finanzverwaltung und auch der Gerichte, dass Maklervergütungen, die im Rahmen eines Immobilienverkaufes angefallen sind nur dann von der Steuer abzugsfähig waren, wenn die Immobilie innerhalb der Frist von 10 Jahren und damit steuerpflichtig verkauft wurde. Nun hat das Finanzgericht Münster anders entschieden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann somit künftig damit gerechnet werden, dass Veräußerungskosten wie z.B. auch die unliebsame Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Da die Angelegenheit nun durch den Bundesfinanzhof abschließend geklärt wird, sollten Sie in vergleichbaren Fällen Einspruch einlegen. Zögern Sie nicht hierbei Kontakt mit und aufzunehmen. Wir unterstützen Sie sehr gern.

Ihr HWBS-Team in Heidelberg

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